Ehe erst ab 18: Schutz von Minderjährigen in Österreich

Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich
Jahrgang 2025 – ausgegeben am 10. Juli 2025

§ 44 ABGB (neu): Eheschließungsalter und Eheverbote

(1) Eine Ehe darf nur von Personen geschlossen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Eheschließung Minderjähriger ist ausgeschlossen.
(3) Eine Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern, Adoptiveltern und Adoptivkindern sowie zwischen Cousins und Cousinen ist unzulässig.


Wichtige Neuerungen (Stand 10. Juli 2025):

  1. Mindestalter für die Ehe:
    Das Heiratsalter ist ohne Ausnahmen auf 18 Jahre festgelegt. Gerichtliche Bewilligungen oder Ausnahmen für 16- oder 17-Jährige gibt es nicht mehr.
  2. Verbot von Cousin-Ehen:
    Ehen zwischen Cousin und Cousine sind nun explizit verboten, unabhängig vom Alter.
  3. Strengere Kontrolle:
    Verstöße führen zur Nichtigkeit der Ehe und können strafrechtliche Konsequenzen haben.

Originaltext (auszugsweise, § 44 ABGB, Fassung 2025):

(1) Eine Ehe darf nur von Personen geschlossen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Eheschließung Minderjähriger ist ausgeschlossen.
(3) Eine Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern, Adoptiveltern und Adoptivkindern sowie zwischen Cousins und Cousinen ist unzulässig.


Quelle:
Nationalrat beschließt Teilpension und Strafen für Dick Pics
(Österreichisches Parlament, 10. Juli 2025)