Können iranische Flüchtlinge in Österreich ein Unternehmen gründen? Rechte, Voraussetzungen und erste Schritte
Vorwort
Viele Flüchtlinge möchten in Österreich nicht nur eine Arbeit finden, sondern ihre beruflichen Erfahrungen, Kenntnisse und Ideen nutzen, um ein eigenes Unternehmen aufzubauen. Selbstständigkeit kann die Chance bieten, unabhängig zu arbeiten, ein eigenes Einkommen zu erzielen und langfristig am wirtschaftlichen Leben in Österreich teilzunehmen.
Gerade Menschen mit Erfahrungen aus Handel, Gastronomie, Handwerk, IT, Beratung oder anderen Dienstleistungen bringen oft wertvolle Fähigkeiten mit. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können in Österreich grundsätzlich ein Gewerbe anmelden. Dennoch gibt es einige rechtliche, finanzielle und organisatorische Punkte, die vor dem Start geklärt werden sollten.
In den kommenden Artikeln veröffentlichen wir weitere praktische Informationen zur Unternehmensgründung, Gewerbeanmeldung, Ausbildungsmöglichkeiten, finanziellen Unterstützungen und den rechtlichen Schritten zur Selbstständigkeit in Österreich.
Dieser Beitrag erklärt, wer ein Unternehmen oder Gewerbe gründen darf, welche Voraussetzungen gelten und welche Schritte bei der Gewerbeanmeldung wichtig sind.
Unternehmen gründen in Österreich: Was iranische Flüchtlinge wissen müssen
Ja. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können in Österreich grundsätzlich selbständig arbeiten und ein Gewerbe anmelden, sofern sie die allgemeinen gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Für Personen mit anerkanntem Asylstatus und subsidiär Schutzberechtigte besteht grundsätzlich freier Zugang zur Gewerbeausübung und zum Arbeitsmarkt. Bei der Gewerbeanmeldung gelten für sie im Wesentlichen dieselben Voraussetzungen wie für österreichische Staatsangehörige.
Wichtig: Unterschied zwischen den Aufenthaltsstatus in Österreich
- Anerkannte Flüchtlinge / Asylberechtigte:
Sie dürfen selbständig arbeiten und ein Gewerbe anmelden. - Subsidiär Schutzberechtigte:
Sie dürfen ebenfalls selbständig arbeiten und ein Gewerbe anmelden. - Asylwerberinnen und Asylwerber:
Sie dürfen ein Gewerbe grundsätzlich erst drei Monate nach Einbringung des Asylantrags anmelden. Auch dann müssen alle rechtlichen Voraussetzungen für die jeweilige Tätigkeit erfüllt sein.
Voraussetzungen für die Gewerbeanmeldung
Für die Gewerbeanmeldung gelten die üblichen Regeln:
- Die Person muss handlungsfähig sein und darf keine gesetzlichen Ausschlussgründe für die Gewerbeausübung haben.
- Das Gewerbe muss bei der zuständigen Gewerbebehörde angemeldet werden.
- Die Anmeldung kann auch online über das Unternehmensserviceportal bzw. das GISA-Verfahren erfolgen.
- Die Gewerbeanmeldung selbst ist grundsätzlich kostenlos.
- Bei einer Neugründung müssen zusätzlich die Anmeldung bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) sowie die steuerliche Registrierung beim Finanzamt berücksichtigt werden.
- Bei reglementierten Gewerben, etwa in bestimmten Handwerks-, Bau- oder Gesundheitsberufen, ist ein Befähigungsnachweis erforderlich. Falls dieser fehlt, kann unter Umständen eine gewerberechtliche Geschäftsführerin oder ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden.
Hinweis zur Grundversorgung
Wer Grundversorgung bezieht, sollte die Gründung eines Gewerbes vorher unbedingt abklären. Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit oder die Aufnahme einer Gewerbetätigkeit können Auswirkungen auf den Anspruch und die Höhe der Grundversorgung haben.
Weiterführende Links
- WKO: Gewerbeausübung durch Drittstaatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose
- GISA: Online-Gewerbeanmeldung
- Bundesministerium: Gewerbeanmeldung in Österreich
- WKO: Gründen in Österreich
- Flüchtlingsinfos Wien: Arbeiten und Selbstständigkeit
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