Beschlagnahmung von Raser-Autos ab 1. März möglich

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen – um mehr als 80 km/h im Ort und mehr als 90 km/h außerorts – können künftig Fahrzeuge abgenommen und versteigert werden.

Wien – Mit der 34. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann ab 1. März 2024 bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 80 km/h im Ortsgebiet und 90 km/h außerhalb des Orts das Auto beschlagnahmt und in weiterer Folge auch versteigert werden. Gibt es bereits eine einschlägige Vorstrafe, etwa durch die Teilnahme an illegalen Autorennen, sind Beschlagnahme und Verfall schon bei einer Überschreitung von mehr als 60 km/h innerorts und 70 km/h außerorts möglich.

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