Winterreifenpflicht und Schneekettenpflicht

Winterreifenpflicht

Lkw über 3,5 t und Omnibusse

Lkw über 3,5 t und von solchen abgeleitete Kfz dürfen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April nur dann verwendet werden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind.

Omnibusse und von solchen abgeleitete Kfz dürfen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. März nur dann verwendet werden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind.

Hinweis: Winterreifen sind für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe, d.h. solche, die eine M- und S-Kennzeichnung haben. Auch Ganzjahresreifen gelten als Winterreifen, wenn eine M- und S-Kennzeichnung vorhanden ist.

Winterreifen Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Fahrzeuge

* des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks die Anbringung von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist,

* bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung “spezial” angebracht sind,
* mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.

Pkw und Lkw unter 3,5 t

Pkw und Lkw unter 3,5 t dürfen während des Zeitraumes 1. November bis 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis nur dann in Betrieb genommen werden, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht sind.

Alternativ zu Winterreifen ist es auch zulässig, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern zu verwenden – jedoch nur dann, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist.

Hinweis: Winterreifen sind für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmte Reifen mit entsprechender Profiltiefe, d.h. solche, die eine M-/E- oder M-/S-/E-Kennzeichnung haben.

Schneekettenpflicht

Im Zeitraum 1. November bis 15. April müssen mit allen Lkw über 3,5 t und Omnibussen sowie von solchen Fahrzeugen abgeleiteten Kfz geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitgeführt werden.

Die Schneeketten dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies erforderlich ist und nur, wenn sie so befestigt sind, dass sie die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigen können (wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist).

Von dieser Regelung ausgenommen sind Fahrzeuge,

* bei denen bauartbedingt eine Montage von Schneeketten nicht möglich ist,
* die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden,
* der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), die im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt werden.

Weitere Informationen auf:

www.wko.at & www.oeamtc.at

Winterreifenpflicht und Schneekettenpflicht

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