3-G-Regel in vulnerablen Settings endet

Die epidemiologischen Rahmenbedingungen haben sich durch die Eigenschaften der Omikron-Variante erheblich geändert. Dadurch ist es möglich, die in manchen vulnerablen Bereichen bisher noch geltende 3-G-Nachweispflicht entfallen zu lassen.

Von Besucher:innen, Mitarbeiter:innen und Dienstleister:innen in Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und vergleichbaren Settings ist daher ab 16.12.2022 kein 3-G-Nachweis mehr zu erbringen.

Bundesländer und Betreiber:innen können allerdings strengere Regelungen vorsehen.

Wichtig: In geschlossenen Räumen von vulnerablen Bereichen gilt weiterhin die FFP2-Maskenpflicht!

Verkehrsbeschränkung statt Absonderung

Die epidemiologischen Rahmenbedingungen haben sich durch die Eigenschaften der Omikron-Variante erheblich geändert. Daher ist es möglich, die Pflicht zur Absonderung bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit dem 1. August 2022 aufzuheben und durch eine zehntägige Verkehrsbeschränkung zu ersetzen. Die Infektion bleibt aber weiterhin meldepflichtig. Für Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, gilt:

  • Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske:
    • außerhalb des privaten Wohnbereichs
      • in geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
      • im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
    • in öffentlichen Verkehrsmitteln
    • in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
    • im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten
      • in geschlossenen Räumen
      • im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
  • Kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehaftetem Setting (z.B. Altenheime, Gesundheitseinrichtungen), ausgenommen für Mitarbeiter:innen, Bewohner:innen etc.

Eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung ist ab dem fünften Tag möglich. Dazu muss eine Freitestung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) erfolgen.

Ein Aufsuchen des Arbeitsorts ist grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske oder die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können. Erkrankte Personen können sich natürlich – wie bei anderen Krankheiten auch – krankschreiben lassen. Bei COVID-19 kann die Krankschreibung auch telefonisch erfolgen.

Um vulnerable Personen am Arbeitsplatz weiterhin bestmöglich zu schützen, werden die Freistellungen nach der Risikogruppeverordnung ab 1. August wieder ermöglicht.

Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie unter Regelungen in Österreich

FFP2-Maskenpflicht

Die allgemeine FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch in geschlossenen Räumen von:

  • Kranken- und Kuranstalten,
  • Alten- und Pflegeheimen und
  • Orten an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden

Eine Wiedereinführung der FFP2-Maskenpflicht in anderen Settings ist bei steigenden Fallzahlen möglich.

COVID-19-Präventionskonzepte und -Beauftragte

Die Erstellung bzw. Bestellung von COVID-19-Präventionskonzepten und -Beauftragten ist bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen notwendig.

Übersicht: Aktuelle bundesweit bzw. regional geltende Maßnahmen

finden Sie auf folgende Link: sozialministerium.at

3-G-Regel in vulnerablen Settings endet

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