Klimabonus 2024 – Berechtigung, Betrag und Überweisungstermine
Wenn Sie Ihren Klimabonus in der zweiten Auszahlungswelle im Frühjahr 2024 bekommen, kann das an einem der folgenden Gründe liegen:
- Sie sind innerhalb Österreichs umgezogen. Erst am Ende des Jahres können wir erheben, an welchem Wohnsitz sie am längsten gewohnt haben.
- Sie sind im ersten Halbjahr nach Österreich gezogen. Dadurch haben sie die Grundvoraussetzung für den Klimabonus – 183 Tage Hauptwohnsitz – bei der ersten Anspruchsfeststellung am 2. Juli 2023 noch nicht erfüllt.
- Ihr Kind wurde im ersten Halbjahr geboren. Dadurch hat es die Grundvoraussetzung bei der ersten Datenabfrage ebenfalls noch nicht erfüllt.
- Der/die Empfänger:in der Familienbeihilfe hat sich geändert. Der Klimabonus für ein Kind wird an die Person ausbezahlt, die 2023 mindestens sechs Monate lang Familienbeihilfe bezogen hat. Wenn diese Voraussetzung am 2. Juli 2023 noch nicht erfüllt war, wird der Klimabonus im Frühjahr 2024 ausbezahlt.
- Die Auszahlung der Familienbeihilfe hat erst im Laufe des ersten Halbjahres begonnen. Auch in diesem Fall konnte im Juli noch keine Person festgestellt werden, der sechs Monate lang die Familienbeihilfe überwiesen worden war. Daher wird der Klimabonus für das Kind in der zweiten Auszahlungswelle ausbezahlt.
- Sie haben sich im ersten Halbjahr in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft oder freiheitsentziehender Maßnahme befunden. Personen, die sich mehr als 183 Tage in einer solchen Haft oder Maßnahme befinden, erhalten keinen Klimabonus. Um die Anzahl der Tage überprüfen zu können, wird der Anspruch auf den Klimabonus erst Ende 2023 überprüft.
Weitere Fragen rund um den Klimabonus beantworten wir hier.
Mehr auf: www.klimabonus.gv.at
Klimabonus 2024 – Berechtigung, Betrag und Überweisungstermine