Staatsbürgerschaft und Einbürgerung in Wien

Diese Publikation enthält Informationen zum österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht und aktuelle Daten und Fakten zu Einbürgerungen in Wien. Zusätzlich beinhaltet die Publikation das Statement des Wiener Integrationsrats zum Thema Einbürgerung und die zweite Auflage des Forschungsberichts “Wunsch nach Erwerb der Staatsbürgerschaft” der Kommission für Migrations- und Integrationsforschung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.

Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht

Erst die Einbürgerung garantiert die volle rechtliche Gleichstellung von Wiener*innen mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Die Festlegung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Einbürgerung ist eine Kernkompetenz des Bundes, der Vollzug des Staatsbürgerschaftsgesetzes hingegen ist Ländersache.

Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Aufenthalts-/Wohnsitzdauer

  • Einbürgerung im Rahmen des Ermessens – nach zehn Jahre legalen, ununterbrochenen Aufenthalts, davon mindestens fünf Jahre Niederlassung in Österreich (und Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen, siehe unten: sonstige Erteilungsvoraussetzungen),
  • Einbürgerung auf Basis eines Rechtsanspruchs:
    – nach sechs Jahren legalen und ununterbrochenen Aufenthalts: EWR-Bürgerinnen, Ehegattinnen österreichischer Staatsbürger*innen nach fünf Jahren Ehe oder eingetragener Partnerschaft und Leben im gemeinsamen Haushalt, in Österreich geborene Personen, Personen mit nachweislichen B2-Deutschkenntnissen und jene, die einen Nachweis nachhaltiger persönlicher Integration erbringen können (im Gesetz beispielhaft angeführt) und Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen
    – nach zehn Jahren Aufenthalt und Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen: Asylberechtigte
    – nach 15 Jahren Wohnsitz bzw. 30 Jahren Aufenthalt und Erfüllen der weiteren Voraussetzungen.

Staatsbürgerschaft und Einbürgerung in Wien

Sonstige Erteilungsvoraussetzungen, u.a.:

  • Gesicherter Lebensunterhalt/regelmäßiges, eigenes Einkommen, das über dem Ausgleichszulagenrichtsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegen muss, der jährlich angepasst wird (2023 für Alleinstehende EUR 1.030,49, für Ehepaare EUR 1.625,71 und für jedes Kind zusätzlich EUR 159); diese Einkommenshöhe muss durchschnittlich 36 Monate lang innerhalb von sechs Jahren vor der Antragstellung, sechs Monate davon unmittelbar vor Antragstellung, ohne Zuhilfenahme von Sozialhilfeleistungen erreicht werden;
  • Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen;
  • Bestehen eines Wissenstests zu Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes (ausgenommen sind Menschen mit physisch oder psychisch dauerhaft schlechtem Gesundheitszustand, was von einem Amtsarzt/einer Amtsärztin bestätigt
    werden muss);
  • Unbescholtenheit: keine strafrechtlichen Verurteilungen und/oder mehrmaligen schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen (im StbG definiert und aufgezählt);
  • Zurücklegen der bisherigen Staatsangehörigkeit, außer rechtlich nicht möglich und/ oder nicht zumutbar (zum Beispiel bei Asylberechtigten), oder die Beibehaltung wird auf Antrag gestattet, etwa bei außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem oder kulturellem Gebiet für die Republik Österreich.
    Weiters fallen auf Bundes- und Landesebene Gebühren von EUR 1.000 und mehr pro Person je nach Einbürgerungsgrund an, wobei jene auf Bundesebene den überwiegenden Anteil ausmachen

Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf Ehegatt*innen und Kinder

Erfüllen Einbürgerungswerberinnen alle genannten Voraussetzungen auch im Hinblick auf Ehegattinnen und Kinder, ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft auch auf diese zu erstrecken.

Die für Ehegattinnen geltenden Bestimmungen sind sinngemäß auch auf einge- tragene Partnerschaften und Partnerinnen anzuwenden.

Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Geburt

Kinder erhalten die österreichische Staatsbürgerschaft mit ihrer Geburt, wenn sie von österreichischen Eltern(teilen) geboren werden; dies ist unabhängig davon, wo sie ihren Aufenthaltsort oder Wohnsitz haben.

In der Fachsprache wird dies das Abstammungsprinzip oder ius sanguinis genannt.

Kinder nicht-österreichischer Eltern, die in Österreich zur Welt kommen, sind rechtlich gesehen ausländische Staatsangehörige so wie ihre Eltern. Das betraf in Wien 36 % aller 12.222 im Jahr 2022 geborenen Kinder (14 %, 2.713 Kinder, mit EU/EFTA-Staatsbürgerschaft, 22 %, 4.207 Kinder, mit Drittstaatsangehörigkeit).

Wollen sie österreichische Staatsbürger*innen werden, müssen sie bzw. ihre Eltern den Weg über das Verleihungsverfahren gehen und dabei (abgesehen von einer verkürzten Wohnsitzfrist) die gleichen strengen Kriterien erfüllen, wie sie für Eingewanderte gelten.

Doppel- und Mehrfachstaatsbürgerschaft durch Geburt

Kinder, deren Elternteile die österreichische und eine weitere Staatsbürgerschaft haben, werden mit der Geburt österreichische Staatsbürgerinnen und, wenn dies das jeweilige andere Staatsbürgerschaftsrecht vorsieht und zulässt, Doppel- oder Mehrfachstaatsbür- gerinnen. Sie bleiben dies aus Sicht des österreichischen Rechts auch über die Volljährigkeit hinaus.

Staatsbürgerschaft und Einbürgerung in Wien

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